Satzung
der
Waldbauernvereinigung Passau w.V.
§ 1
Name und Sitz der Vereinigung
1. Die Waldbesitzervereinigung führt den Namen: " Waldbauernvereinigung Passau"
2. Der Verein beantragt , sobald die Voraussetzungen hierfür geschaffen sind, die Verleihung der Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein und soll dann den Namen tragen " Waldbauernvereinigung Passau w.V. " (nachfolgend: WBV).
Gleichzeitig beantragt der Verein die Anerkennung als Forstbetriebsgemeinschaft nach dem
Bundeswaldgesetz.
3. Die Waldbesitzervereinigung hat ihren Sitz in Passau.
4. Der örtliche Geschäftsbereich der WBV erstreckt sich über auf die Stadt Passau und den Altlandkreis Passau mit den Gemeinden Passau, Aicha vorm Wald, Büchlberg, Eging a.See, Fürstenstein, Fürstenzell, Hauzenberg, Hutthurm, Neuburg a.Inn, Neuhaus a.Inn, Neukirchen vorm Wald, Ruderting, Ruhstorf a.d.Rott, Salzweg, Thyrnau, Tiefenbach / Passau, Tittling und Witzmannsberg und die daran angrenzenden Gemeinden.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Sitz der Vereinigung ist in Passau.
§ 2
Zweck und Aufgaben der Vereinigung
1. Zweck der WBV ist die Förderung und Erhaltung des privaten, insbesondere des bäuerlichen, genossenschaftlichen und kommunalen Waldbesitzes im WBV Geschäftsbereich sowie die Ermöglichung einer wesentlichen Verbesserung der Bewirtschaftung aller angeschlossenen Grundstücke sowie die Vertretung der Interessen der Privatwaldbesitzer in der Öffentlichkeit.
Insbesondere stellt sich die WBV folgende Aufgaben für ihre ordentlichen Mitglieder:
a.) Vertretung und betriebliche Beratung in allen Fragen der Waldwirtschaft.
b.) Förderung des Baues und der Unterhaltung von Wegen und anderen Einrichtungen für die Holzbeförderung.
c.) Gemeinsamer Bezug und Einsatz von Maschinen und Geräten zur Verwirklichung der Aufgaben.
d.) Gemeinsamer Bezug von standortgerechten Waldpflanzen, Zaunmaterial, Dünger, Unkrautbekämpfungs-, Pflanzenschutz- und Waldschutzmittel und Wildverbissschutzmittel u.ä.
e.) Verbreitung der für eine fortschrittliche Waldbewirtschaftung notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten unter den Mitgliedern durch Versammlungen, Vorträge, Rundschreiben, Kurse, Vorführungen, gemeinsame Waldbegehungen und Lehrwanderungen sowie Unterrichtung und Schulung in neuzeitlichen Arbeitsverfahren, Ausbildungen an modernen Geräten und Beratung der Mitglieder über die Holzmarktlage und in Fragen der Holzsortierung und -verwertung.
f.) Förderung aller Bestrebungen zur Erhaltung und zum Schutze des heimischen Waldes als lebenswichtiges Element der Landwirtschaft und der Landeskultur.
g.) Beratung und Unterweisung.
h.) Gemeinsame Verwertung von Walderzeugnissen einschließlich des erforderlichen Eigenhandels, der Durchführung des Holzeinschlags, der Holzaufarbeitung und der Holzbringung und der Erstellung gemeinsamer Regeln über die Vermarktung.
i) Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben und Absatz des Holzes oder sonstiger Forstprodukte und Erarbeitung gemeinsamer Erzeugungs- und Qualitätsregeln zur Sicherung eines marktgerechten Angebotes, sowie Abstimmung von Betriebsplänen, Betriebsgutachten oder von Wirtschaftsplänen
j) Abschluss von Verträgen zur Überwindung der in der Struktur des Waldbesitzes begründeten Nachteile (Waldpflegeverträge, gemeinschaftliche Wildschadensabwicklung).
2.
a) Sofern die WBV nicht als Abnehmer (Eigengeschäft) oder Kommisionär der Erzeugnisse ihrer ordentlichen Mitglieder auftritt, ist der Vorstand verpflichtet, der Mitgliederversammlung eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (ESTG) in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen.
b) Sofern die WBV die Erzeugnisse ihrer ordentlichen Mitglieder erwirbt, für seine ordentlichen Mitglieder als Kommissionär auftritt oder nach §141 der Abgabenordnung buchführungspflichtig ist, so ist die WBV verpflichtet,
i. jährlich eine Bilanz und eine Gewinn und Verlustrechnung (Jahresabschluss) gemäß den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) in der jeweils geltenden Fassung durch einen Steuerberater oder einen Wirtschaftsprüfer aufstellen zu lassen und der Mitgliederversammlung sowie der Verleihungsbehörde innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen.
ii. Die Erstellung des Jahresabschlusses muss eine Plausibilitätsprüfung der Bücher und Rechnungen enthalten
iii. jährlich anlässlich der Erstellung des Jahresabschlusses und anhand der Plausibilitätsprüfung der Bücher und Rechnungen eine Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung eines entsprechender Formblatts der Verleihungsrichtlinie (VwV 787) in der
jeweils geltenden Fassung durch einen Steuerberater oder einen Wirtschaftsprüfer vornehmen zu lassen und diese der Mitgliederversammlung sowie der Verleihungsbehörde innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen.
c) und soweit die WBV die in § 267 Abs. 2 HGB angegebenen Größenklassen für mittelgroße Kapitalgesellschaften erreicht, ist sie zudem verpflichtet, den Jahresabschluss entsprechend den §§ 316 ff. HGB in der jeweils geltenden Fassung durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen und der Verleihungsbehörde den Prüfungsbericht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen. Der Abschlussprüfer ist entsprechend § 319 HGB in der jeweils geltenden Fassung auszuwählen.
3. Die WBV ist berechtigt, juristische Personen zu gründen oder sich an Personenvereinigungen und juristischen Personen zu beteiligen, wenn dies der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder oder dem in Absatz 1 genannten Zweck dient.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied der Vereinigung kann jede unbescholtene Person oder juristische Person werden, welche im Vereinsbezirk Waldbesitz hat (ordentliches Mitglied) oder an der Förderung der Privatwaldwirtschaft mitzuarbeiten bereit ist (förderndes Mitglied). Mitgliedschaften von waldbesitzenden Körperschaften des privaten oder des öffentlichen Rechtes sind nicht ausgeschlossen.
Über jede Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich einzureichen.
§ 4
1. Ein Mitglied scheidet aus der WBV aus durch
a) Kündigung der Mitgliedschaft
b) Tod
c) Auflösung einer juristischen Person, Personengesellschaft oder Handelsgesellschaft
d) Ausschluss
e) Wegfall der Voraussetzungen für die Aufnahme als ordentliches Mitglied; in diesem Falle scheidet das Mitglied zum Ende eines Kalenderjahres als ordentliches Mitglied aus und erhält ab diesem Zeitpunkt den Status eines Fördermitglieds.
2. Ausgeschiedene Mitglieder haben weder Anspruch auf das Vermögen der WBV noch einen Abfindungsanspruch.
3. Der Ausschluß kann gegenüber Mitgliedern verhängt werden, die wiederholt gegen die Satzung des Vereins verstoßen haben, hierzu zählt auch üble Nachrede gegenüber der Vereinsführung. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
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4 Kündigung
a. Jede Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft - unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten - zum Schluss eines Kalenderjahres zu kündigen.
b. Der Austritt ist erstmals zum Schluss des 3. vollen Geschäftsjahres zulässig.
c. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden.
§ 5
Rechte der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Satzung die Leistungen der WBV in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der WBV mitzuwirken.
2. Es hat insbesondere das Recht
a) an der Mitgliederversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen
b) Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung einzureichen; hierzu bedarf es der Unterschrift mindestens einem Zehntel der Mitglieder
c) bei Anträgen auf Berufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen mitzuwirken; zu solchen Anträgen bedarf es der Unterschrift mindestens einem Zehntel der Mitglieder
d) sich in allen waldwirtschaftlichen Fragen beraten zu lassen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen; der Verein kann dafür Gebühren erheben, die Höhe der Gebühren wird von der Vorstandschaft festgelegt.
e) Einblick in alle das Mitglied betreffenden Unterlagen der WBV zu erhalten.
§ 6
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) das Interesse der WBV zu wahren, beschlossene Mitgliedsbeiträge, Entgelte und Kostenerstattungen zu entrichten und das Vereinseigentum pfleglich zu behandeln, die Vereinsziele zu unterstützen und an den Veranstaltungen tätigen Anteil zu nehmen,
b) die Satzung der Vereinigung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen zu befolgen,
c) Zusätzlich sind die ordentlichen Mitglieder verpflichtet, ihr Holz ganz oder teilweise zur Sammelvermarktung anzubieten und dieses Holz voll und fristgerecht bereitzustellen und die von der WBV gegebenenfalls erstellten Vermarktungsregularien zu beachten
d) Bei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten, insbesondere die Pflicht, die in seinem Namen und seine Rechnung für abgeschlossenen Holzlieferverträge mit Holzkäufern ordnungsgemäß zu erfüllen, kann der Vorstand gegen das betreffende Mitglied eine angemessene Ordnungsstrafe festsetzen. Unberührt von einer gegebenenfalls verhängten Ordnungsstrafe bleibt das Recht der WBV, Ersatz der ihr durch das pflichtwidrige Verhalten entstandenen Schäden und Schäden gegenüber Dritte zu verlangen.
§ 7
Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Beitrag ist bis spätestens 31. Mai des laufenden Geschäftsjahres fällig. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember. Die Mitgliederversammlung kann außerdem Aufnahmegebühren beschließen.
§ 8
Mittel der Vereinigung
Die WBV finanziert sich durch
a) von den Mitgliedern zu entrichtende Jahresbeiträge, Entgelte für erbrachte Dienstleistungen und Kostenerstattungen, Gebühren für das Benutzen von vereinseigener Geräte, Maschinen und Einrichtungen
b) wirtschaftliche Tätigkeiten,
c) freiwillige Spenden und Zuschüsse
d) die Erhebung von Umlagen, die nur bei dringendem Grund erhoben werden dürfen. Gründen mit 3/4 Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss muss in der Einladung zur beschließenden Mitgliederversammlung eingehend begründet werden. Die Erhebung von Umlagen darf nur beschlossen werden, wenn hierfür ein dringender Grund vorliegt. Dies ist dann gegeben, wenn infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses eine Maßnahme, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der WBV dringend erforderlich ist, die aber mit den in der Satzung vorgesehenen Mitgliedsbeiträgen und Abzügen nicht finanziert werden kann, unverzüglich vorgenommen werden muss. Der Beschluss über die Erhebung einer Umlage bedarf einer 3/4 Mehrheit und kann wirksam nur gefasst werden, wenn dieser Beschlusspunkt unter Angabe des dringenden Grundes in der Tagesordnung ausdrücklich angekündigt war.
§ 9
Organe der Vereinigung
1. Die Organe der Vereinigung sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Obmänner
2. Die Mitglieder des Vorstands üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
3. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Erstattung ihrer in Ausübung des Vorstandsamtes getätigten Auslagen. Anstelle einer Auslagenerstattung können angemessene Auslagenpauschalen festgesetzt werden. Den Vorstandsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung gewährt werden. Über die Höhe der Auslagenpauschale und der Vergütung entscheidet die Vorstandschaft.
§ 10
Mitgliederversammlung
Alljährlich findet nach Ende des Geschäftsjahres eine öffentliche Mitgliederversammlung statt.
Die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung obliegt grundsätzlich dem Vorstand. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind entweder vom Vorstand bei Vorliegen besonderer Gründe oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder durch den Vorsitzenden einzuberufen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung erfolgt durch persönliche Einladung mit einer Frist von 7 Tagen.
Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Tagesordnung setzen.
§ 11
Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder der Vereinigung beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Änderung der Satzungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel, über die Auflösung der Vereinigung einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitgliedern. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Verleihungsbehörde. Beschlüsse über eine Änderung der Vereinssatzung können nur wirksam gefasst werden, wenn in der Tagesordnung die zu ändernde Satzungsbestimmung unter Angabe ihres bisherigen Wortlautes angekündigt war.
Die Art der Abstimmung beschließt die Versammlung. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden. Über jede Mitgliederversammlung ist in der Regel durch den Schriftführer ein Protokoll zu führen, welches bei Anwesenheit des 1. Vorsitzenden von diesem, sonst von dessen Stellvertreter neben dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 12
Aufgaben der Mitgliederversammlung
die Mitgliederversammlung folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, sowie Entlastung des Vorstandes und der Kassenführung.
2. Beschluss über die Mitglieder- und Aufnahmebeiträge.
3. Wahl des Vorstandes, der weiteren Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer.
4. Genehmigung und Änderung der Satzung.
5. Entscheidung über Einspruch bei Aufnahme, Ausschluss und bei der Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder.
6. Das Recht und die Pflicht, über die Aufgabenerfüllung der Waldbauernvereinigung zu wachen.
7. Beschluss an Beteiligungen an Unternehmen, die dem Vereinszweck dienen.
8. Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung.
§ 13
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. und 2. Stellvertreter, dem Geschäftsführer, dem Kassier und dem Schriftführer. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 5 Jahren von der Mitgliederversammlung in der Regel durch geheime Abstimmung einzeln gewählt; Wiederwahl ist möglich. Die Haftung des Vorstandes ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Für die Wahl des 1. Vorsitzenden und den beiden Stellvertretern sind mindestens 50% der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich, für die übrigen Vorstandsmitglieder genügt die einfache Stimmenmehrheit. In den Vorstand kann jedes stimmberechtigte Mitglied gewählt werden.
§ 14
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit von mindestens 3 seiner Mitglieder beschlussfähig. Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden oder auf Antrag von 2 sonstigen Vorstandsmitgliedern durch den Vorsitzenden einzuberufen. Dabei ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
Die Aufgaben des Vorstandes sind:
1. Unterstützung und Beratung des Vorsitzenden,
2. die Aufstellung der Tagesordnung und Ausarbeitung der Beschlussgegenstände für Mitgliederversammlungen und die Einberufung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
3. die Ermäßigung von Beiträgen im Einzelfall auf begründeten Antrag,
4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
5. Vorschlag für den Haushaltsplan,
6. die Erstellung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und eines Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr.
7. die Buchführung sowie die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vermögens der WBV
8. das Führen von Vertragsverhandlungen mit Holzkäufern sowie die Vereinbarung der Inhalte der im Namen und für Rechnung der Mitglieder abzuschließenden Holzkaufverträge
9. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern, sowie die Verhängung von Ordnungsstrafen
10. die Anstellung und Kündigung von Angestellten der WBV sowie deren Beaufsichtigung
11. die Anmeldung von Satzungsänderungen zum Zweck der Genehmigung durch die Verleihungsbehörde
12. die Anmeldung neu gewählter Vertretungsvorstände bei der Verleihungsbehörde
13. über die Art und den Umfang der forstlichen Maßnahmen sowie gemeinsame Verkaufsregeln zu entscheiden
14. über Entgelte für erbrachte Dienstleistungen, Gebühren und Kostenerstattungen zu entscheiden
§ 15
Der Vorsitzende
Der Vorsitzende, der 1. und der 2. Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jeder von Ihnen hat Alleinvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis sind der 1. Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und der 2. Stellvertreter nur bei Verhinderung des 1. Stellvertreters zur Vertretung befugt.
Der Vorsitzende gegenzeichnet die Zahlungsweisungen des Kassiers, er beruft die Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen ein und er führt den Vorsitz in allen Sitzungen des Vereins.
§ 16
Der Geschäftsführer
Der Geschäftsführer führt nach Anweisung des Vorsitzenden, in seiner Vertretung die stellvertretenden Vorsitzenden in der Reihenfolge ihrer Aufstellung, die Geschäfte des Vereins. Er zeichnet mit „im Auftrag“. Er erledigt ferner den gesamten Schriftverkehr und vermittelt Sammelbestellungen und Sammelverkäufe der Vereinsmitglieder. Er ist hierbei berechtigt, die zur Erledigung der laufenden Geschäfte notwendigen Geldabhebungen vom Konto der Waldbauernvereinigung durchzuführen. Über die von ihm abgehobenen Geldbeträge wird ein Verwendungsnachweis geführt.
§ 17
Der Kassier
Der Kassier führt die Kassengeschäfte der Vereinigung. Er darf ohne Gegenzeichnung des Vorsitzenden keine Zahlungen leisten.
Der Kassier überprüft die Buchführung und trägt die Bilanz und den Jahreshaushaltsplan der Mitgliederversammlung vor.
§ 18
Kassenprüfung
Der Vorsitzende hat mindestens einmal im Jahr zusammen mit einem Vorstandmitglied die Kasse zu überprüfen. Die Jahresrechnung wird durch zwei seitens der Mitgliederversammlung des Vorjahres bestellte Kassenprüfer geprüft. Über alle Kassenprüfungen sind Berichte anzufertigen und von den Prüfern zu unterzeichnen.
§ 19
Der Schriftführer
Der Schriftführer führt das Protokollbuch über die Beschlüsse der Vorstandschaft, der Mitgliederversammlungen und fertigt Tätigkeitsberichte über die stattgefundenen Veranstaltungen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und vom Vorsitzenden (bzw. vom stellvertretenden Vorsitzenden) zu unterzeichnen.
§ 20
Die Obmänner
Zur Erleichterung der Durchführung der Aufgaben der Vereinigung wird vom Vorstand für jede Gemeinde und nach Bedarf auch für Gemeindeteile im Einvernehmen mit den Mitgliedern dieser Gemeinde ein Obmann bestellt.
Die Obmänner haben insbesondere folgende Aufgaben:
a) Übermittlung von Nachrichten an die Mitglieder und Verständigung der Vorstandschaft bei besonderen Vorkommnissen,
b) Werben von Mitgliedern.
§ 21
Auflösung der Vereinigung
Die WBV kann nur in einer ordnungsgemäß und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Liquidation erfolgt durch den 1. Vorstand, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt im Auflösungsbeschluss einen anderen Liquidator. Bei Auflösung der Vereinigung fällt das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen der Vereinigung gemäß ihrer satzungsgemäßen Zwecke dem Landkreis mit der Auflage zu, es ausschließlich für die Hebung der Privaten Waldwirtschaft zu verwenden.
Passau, den